Der Verein, die Satzung



vom 06.03.1988
in der Fassung vom 28.09.2002
AG Registergericht München V A 12497



§ 1 - Name und Geschäftsjahr

§ 1.1. Der Verein führt den Namen "Hilfe für Namibia - Hilfe zur Selbsthilfe e.V. (Kurzform: Hilfe für Namibia e. V.)"

§ 1.2. Sitz des Vereins ist München.

§ 1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck des Vereins

§ 2.1. Der Verein hat, der Entwicklung des Landes Namibia dienend, zur ausschließlichen Zielsetzung, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit in Not geratenen Angehörigen des Landes Namibia, gleich welcher Hautfarbe, in ideeller, sozialer und materieller Hinsicht beizustehen. In Verfolgung dieser Zielsetzung sollen unter anderem Projekte entwickelt und/oder gefördert werden, die der Ausbildung und dem Aufbau der Wirtschaft und Infrastruktur dienen. Bevorzugt werden kleinere und mittlere Projekte, die überschaubar sind und bei denen feststeht, dass keinerlei Beiträge und Spendengelder "wegverwaltet" werden. Der Verein verfolgt nur gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Jede parteipolitisch geartete Tätigkeit des Vereins wird ausgeschlossen.

§ 2.2. Die zur Verwirklichung der vorgenannten Vereinszwecke notwendigen finanziellen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden von Mitgliedern und Freunden, befreundeten Vereinen und Institutionen und, wenn möglich, aus Mitteln der öffentlichen Hand aufgebracht. Eine Verpflichtung der Spender (außer der in § 2 Abs. 1 bezeichneten) akzeptiert der Verein nicht. Eine Gewinnerzielung durch den Verein wird nicht angestrebt. Trotzdem anfallende Überschüsse dürfen nur für die in Absatz 1 genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden.

§ 2.3. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen und mildtätigen Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 2.4. Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abgeltung bestehender Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen in seinem vollen Umfang der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) zuzuwenden.


§ 3 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 4 - Die Mitgliederversammlung

§ 4.1. Die Mitgliederversammlung tritt grundsätzlich einmal im Jahr zusammen. Sie ist außerdem zu berufen, wenn der zwanzigste Teil der Mitglieder die Berufung vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Zwecke und Gründe verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 4.2. In der ordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand die Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Mit ihrer Prüfung kann die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bis zu drei Mitglieder betrauen.

§ 4.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des mit der Geschäftsführung betrauten Vorsitzenden des Vorstandes;
b) Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Rechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr;
c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl eines neuen Vorstandes und zweier Kassenprüfer;
f) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

§ 4.4. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß berufen, wenn alle Mitglieder des Vereins unter Wahrung einer Ladungsfrist von drei Wochen durch
den 1. Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich geladen sind. Unbeschadet der Vorschrift von § 34 BGB sind in der Mitgliederversammlung nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.

§ 4.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit Ausnahme der eine Satzungsänderung beinhaltenden Beschlüsse, die mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden müssen, mit einfacher Stimmenmehrheit wirksam.

§ 4.6. Über den Verlauf der Sitzung einer jeden Mitgliederversammlung ist durch ein aus dem Vorstand von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied eine Sitzungsniederschrift zu führen. Sie hat vor allem die gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut wiederzugeben.

§ 4.7. Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium berufen.


§ 5 - Vorstand

§ 5.1. Der Vorstand des Vereins wird jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, er amtiert bis zur Neuwahl des Vorstandes, längstens jedoch drei Monate der neuen Wahlperiode. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern.

§ 5.2. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Er führt zugleich die Geschäfte des Vereins. Im Fall seiner Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§ 5.3. Der Vorstand tritt regelmäßig alle vier Monate zusammen. Darüber hinaus hat er zusammenzutreten, wenn mindestens vier seiner Mitglieder oder der 1. Vorsitzende dies schriftlich unter Angabe der Zwecke und Gründe verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Hinsichtlich des Stimmrechts gilt § 4 Absatz 4 Satz 2 der Satzung entsprechend.

§ 5.4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel im Sinne des Vereinszweckes;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
d) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr;
e) Entscheidung über Aufnahmeanträge.

§ 5.5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Über die Sitzung des Vorstandes sind von einem aus seiner Mitte zu bestellenden Mitglied Niederschriften zu führen. Sie haben insbesondere den Wortlaut der Beschlüsse wiederzugeben.

§ 5.6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Eine Entschädigung für Fahrten und Aufenthalte von Vorstandsmitgliedern nach Namibia wird nicht gewährt. Eine Aufwandsentschädigung wird ebenfalls nicht gezahlt. Einem/r zum Geschäftsführer/in bestellten Vorstandsmitglied kann die Arbeitszeit für die Verwaltungsarbeit vergütet werden. Der Zeitaufwand für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen ist ehrenamtlich. Der Beschluss ist einstimmig, ohne Stimme des/r zu Bestellenden vom Vorstand zu fassen.


§ 6 - Mitgliedschaft

§ 6.1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene und volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Eine Mitgliedschaft bei anderen, eine ähnliche Zielsetzung verfolgenden Organisationen und Vereinen ist zulässig.

§ 6.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründungspflicht für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird.


§ 7 - Mitgliedsbeitrag

§ 7.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig, möglichst durch Bankeinzug, zu entrichten.

§ 7.2. Ein während des laufenden Geschäftsjahres neu eintretendes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag für das volle Geschäftsjahr zu entrichten.


§ 8 - Austritt aus dem Verein

Jedes Mitglied ist berechtigt, aus dem Verein auszutreten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 9 - Ausschluss aus dem Verein

§ 9.1. Ein Mitglied, das die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann einem Mitglied insbesondere durch den Vorstand erklärt werden, wenn es seiner Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten, für die Dauer von zwei Geschäftsjahren schuldhaft nicht nachgekommen ist.

§ 9.2. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das betroffene Mitglied die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Zu diesem Zweck ist schriftlicher Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Vorstandes mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten.


§ 10 - Auflösung des Vereins

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen oder ist einer der gesetzlichen Auflösungsgründe eingetreten, so hat der 1. Vorsitzende des Vorstandes die Geschäfte des Vereins abzuwickeln. Insbesondere hat er nach Abgeltung bestehender Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen gemäß § 2 Absatz 4 zu verwenden.


Valley, den 28. September 2002


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